Wie wird eine Zweigniederlassung definiert?Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird.Welche Regelung gilt für den Anschluss einer Zweigniederlassung an eine Familienausgleichskasse (FAK)?Zweigniederlassungen müssen sich in demjenigen Kanton einer Familienausgleichskasse anschliessen, in dem sie sich befinden. Entsprechend gelten für die in der Zweigstelle tätigen Arbeitnehmer die Familienzulagenansätze sowie der Beitragssatz des Kantons des Arbeitsortes.In Bezug auf die Beitragspflicht sind sämtliche Beiträge AHV/IV/EO und ALV, unabhängig des Beschäftigungsorts, im Kanton des Hauptsitzes abzurechen resp. zu bezahlen - die Beiträge an die FAK hingegen im Kanton, in welchem sich der Beschäftigungsort befindet.
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